JudikaturJustizRS0075029

RS0075029 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
04. Juni 1981

Der Lenker eines Fahrzeuges hat nur dann andere Straßenbenützer mit Schallzeichen oder Blinkzeichen zu warnen, wenn es die Verkehrssicherheit erfordert. Dieses Erfordernis ist nach einer ausreichenden Kontaktaufnahme nicht mehr gegeben. Der Umstand, daß ein Fußgänger vor einem mit sehr hoher Geschwindigkeit herannahenden Fahrzeug die Fahrbahn zu überqueren beginnt und dabei einen Augenblick in die Richtung dieses Fahrzeuges schaut, begründet noch nicht die Annahme, daß der Fußgänger mit dem Lenker einen ausreichenden Kontakt aufgenommen hat (vgl SSt XXXI/66).