JudikaturJustizRS0075025

RS0075025 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
06. Juni 1967

Die Frage, ob der bevorstehende Überholvorgang vom Angeklagten durch die Abgabe von Warnzeichen anzuzeigen war, ist als Rechtsfrage nicht vom Kraftfahrsachverständigen, sondern vom Gericht zu lösen. Die Unterlassung der Beiziehung des Sachverständigen zur Lösung dieser Frage kann daher nicht gemäß Z 4 des § 281 StPO eine Nichtigkeit begründen.