JudikaturJustizRS0075008

RS0075008 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
25. September 1997

Das Gefahrenzeichen "Kreuzung mit Straße ohne Vorrang" (§ 50 Z 4 StVO) verpflichtet den Fahrzeuglenker im Sinne der Vorschrift des § 49 Abs 1 StVO jedenfalls, sein erhöhtes Augenmerk darauf zu richten, ob die Fahrbahn im Bereiche der ihm als Gefahrenstelle angekündigten Kreuzung frei sei, es verhält ihn aber, weil es auch die Ankündigung enthält, daß die einmündigenden oder querenden Straßen durch das Gefahrenzeichen "Achtung Vorrangverkehr" oder das Vorschriftszeichen "Halt vor Kreuzung" abgeschirmt sind und ihm der Vorrang zukomme, nicht schlechthin zu einer Verminderung der Geschwindigkeit.

Entscheidungen
8