Spruch Der Revision wird nicht Folge gegeben. Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei die mit 8.866,62 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin Barauslagen von 200 S und Umsatzsteuer von 787,87 S) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.…
Text Entscheidungsgründe : Am 1. 3. 1978 ereignete sich gegen 14:00 Uhr in Innsbruck auf der T***** in Höhe des Hauses ***** ein Verkehrsunfall, an dem Arthur B***** als Lenker einer selbstfahrenden Arbeitsmaschine (Hubstapler) mit dem Kennzeichen ***** und der Erstbeklagte als Halter und Lenker des P…
Rechtliche Beurteilung Die Revision ist im Hinblick auf den Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, ohne die im § 503 Abs 2 ZPO normierte Einschränkung der Revisionsgründe zulässig, sachlich aber nicht berechtigt. Die Beklagten versuchen in ihrer Rechtsrüge zunächst darzutun, dass das dem Kläger…