RS0074922 – OGH Rechtssatz
RS0074922 – OGH Rechtssatz
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Eine Verkehrsbeschränkung, die einer Rechtsgrundlage entbehrt oder gar im Widerspruch zu einer übergeordneten Rechtsvorschrift (Verwaltungsverordnung, Rechtsverordnung, Gesetz) steht, ist jedenfalls rechtswidrig. Die Zuwiderhandlung gegen eine solche rechtswidrig angeordnete Verkehrsbeschränkung kann ihrerseits nicht rechtswidrig sein und darum auch keinen "Rechtswidrigkeitszusammenhang" begründen.