JudikaturJustizRS0074859

RS0074859 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
22. März 2018

Reaktionszeit ist der Zeitraum zwischen dem Erfassen der Verkehrslage und der Ausführung der entsprechenden Maßnahmen durch Betätigen der in Betracht kommenden Vorrichtungen. Die Schreckzeit ist dagegen jene Zeit, innerhalb der der normale Mensch vor Schreck über eine unerwartet aufgetretene Gefahrenlage gehindert ist, einen der Verkehrslage entsprechenden Entschluss zu fassen und in die Tat umzusetzen.

Entscheidungen
6