JudikaturJustizRS0074853

RS0074853 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
22. März 2018

"Reaktionszeit" (richtig: "Vorbremszeit") ist die Zeitspanne zwischen dem Erfassen der Verkehrslage und der Ausführung der entsprechenden Maßnahmen durch die Betätigung der in Betracht kommenden Einrichtungen, also eine Zeit, die auch bei aufmerksamer und reaktionsbereiter Fahrweise verstreichen muss, bis die durch die erkannte Gefahrenlage ausgelöste Abwehrhandlung wirksam zu werden beginnt; sie umfasst auch die sogenannte Bremsansprechzeit.

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