JudikaturJustizRS0074824

RS0074824 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
25. März 2020

Nach § 7a MedG besteht (ua) bei Preisgabe der Identität des einer gerichtlich strafbaren Handlung Verdächtigen kein Entschädigungsanspruch, wenn die Veröffentlichung der Angaben zur Person amtlich veranlasst war, insbesondere für Zwecke der Strafrechtspflege oder der Sicherheitspolizei. Eine ähnliche Wertung liegt auch § 41 UrhG zugrunde. Im Sinne der Einheit der Rechtsordnung muss auch der Bildnisschutz nach § 78 UrhG dann entfallen, wenn die Veröffentlichung im Interesse der Strafrechtspflege und der öffentlichen Sicherheit amtlich veranlasst wird. Andernfalls wäre der Zweck des § 7a Abs 3 Z 2 MedG, Bedürfnisse der Fahndung und der Gefahrenabwehr im Rahmen der allgemeinen Sicherheitspolizei abzudecken, nicht zu erreichen.

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