JudikaturJustizRS0074808

RS0074808 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
17. Februar 2011

Der Kraftfahrer hat stets seine Fahrgeschwindigkeit so zu wählen, dass er bei Auftauchen eines auf der Fahrbahn befindlichen Hindernisses erforderlichenfalls sein Fahrzeug rechtzeitig zum Stehen bringen oder zumindest das Hindernis umfahren kann. Bei Durchfahren eines Nebelgebietes muss der Fahrzeuglenker immer mit der Verschärfung der Nebellage rechnen und sein Fahrverhalten und seine Fahrgeschwindigkeit darauf einrichten, dass er letztere einer weiteren Sichtverschlechterung sofort anpassen kann.

Entscheidungen
11