RS0074808 – OGH Rechtssatz
RS0074808 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Der Kraftfahrer hat stets seine Fahrgeschwindigkeit so zu wählen, dass er bei Auftauchen eines auf der Fahrbahn befindlichen Hindernisses erforderlichenfalls sein Fahrzeug rechtzeitig zum Stehen bringen oder zumindest das Hindernis umfahren kann. Bei Durchfahren eines Nebelgebietes muss der Fahrzeuglenker immer mit der Verschärfung der Nebellage rechnen und sein Fahrverhalten und seine Fahrgeschwindigkeit darauf einrichten, dass er letztere einer weiteren Sichtverschlechterung sofort anpassen kann.