JudikaturJustizRS0074761

RS0074761 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
21. Oktober 2021

Der Weg des abzubremsenden Fahrzeuges in der Zeit vom Ansichtigwerden eines auf der Fahrbahn dieses Fahrzeuges befindlichen Hindernisses bis zum völligen Stillstand des Fahrzeuges darf nie länger sein als die durch den Fahrer eingesehene Strecke.

Entscheidungen
6