RS0074753 – OGH Rechtssatz
RS0074753 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Eine ohne zwingenden Grund vorgenommene allmähliche Herabsetzung der Geschwindigkeit auf Schrittgeschwindigkeit, wodurch der Lenker eines einzeln nachfolgenden Fahrzeuges gezwungen wird, ebenfalls vorübergehend die Geschwindigkeit zu vermindern, bedeutet noch keinen Verstoß gegen § 20 Abs 1 letzter Satz StVO; eine solche ist vielmehr erst bei nennenswerter längerer Behinderung anzunehmen.