JudikaturJustizRS0074714

RS0074714 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
07. Oktober 2010

Die nach dem Grundsatz des Fahrens auf Sicht einzuhaltende Geschwindigkeit darf nicht auf besonders auffällige Hindernisse abgestellt werden; der Lenker muss vielmehr auch mit schwer wahrnehmbaren Hindernissen auf der Fahrbahn rechnen.

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