JudikaturJustizRS0074696

RS0074696 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
14. März 2013

Die Geschwindigkeit muss stets so gewählt werden, dass der Weg des abzubremsenden eigenen Fahrzeuges in der Zeit vom Auftauchen eines Hindernisses auf der Fahrbahn bis zum völligen Stillstande des eigenen Fahrzeuges nie länger sein darf, als die durch den Fahrer eingesehene Strecke.

Entscheidungen
18