RS0074601 – OGH Rechtssatz
RS0074601 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Nimmt ein Fahrzeuglenker eine unklare Verkehrslage wahr, dann hat er seine Geschwindigkeit dieser Situation sofort anzupassen, dh in der Regel herabzusetzen, und zwar so weit, dass es ihm möglich ist, bei Erkennen eines Hindernisses vor diesem und ohne Gefährdung von Personen sein Fahrzeug anzuhalten und allenfalls das Hindernis zu umfahren (ZVR 1964/96). Hiebei muss der Fahrer alle Hindernisse in Betracht ziehen, mit denen zu rechnen er bei Beachtung aller gegebenen Umstände begründete Veranlassung hat (ZVR 1967/208).