JudikaturJustizRS0074598

RS0074598 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
20. September 1979

Auch die als weniger gefährdete Maßregel eingestufte Anwendung von Körperkraft im Rahmen exekutiver Zwangsbefugnisse unterliegt derselben grundsätzlichen Einschränkung wie der Waffengebrauch, darf also zur Erreichung der vom Gesetz vorgesehenen Zwecke nur dann Platz greifen, wenn sie notwendig ist oder maßhaltend vor sich geht. Nicht jede nach dem WaffengebrauchsG unzulässige Anwendung von Körperkraft verletzt zwingend auch Art 3 MRK, vielmehr muß qualifizierend eine die Menschenwürde beeinträchtigende gröbliche Mißachtung des Betroffenen als Person hinzutreten (hier: unnotwendige Anwendung von Körperkraft durch gewaltsames Erfassen, Ergreifen an der Hose, schnelles Voranschieben und heftiges Stoßen in einen Raum).

VfGH vom 06.10.1977, B 350/76; Veröff: JBl 1978,312