RS0074589 – OGH Rechtssatz
RS0074589 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Bei geringfügiger Beschädigung eines Zaunes bei Nacht genügt es, wenn die Sicherheitsbehörde am nächsten Morgen verständigt wird; dies gilt umso mehr, wenn durch die Unterlassung der sofortigen Meldung im konkreten Fall nichts verabsäumt wurde, was der Aufklärung des Tatbestandes dienlich hätte sein können.