JudikaturJustizRS0074589

RS0074589 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
12. April 1967

Bei geringfügiger Beschädigung eines Zaunes bei Nacht genügt es, wenn die Sicherheitsbehörde am nächsten Morgen verständigt wird; dies gilt umso mehr, wenn durch die Unterlassung der sofortigen Meldung im konkreten Fall nichts verabsäumt wurde, was der Aufklärung des Tatbestandes dienlich hätte sein können.