RS0074495 – OGH Rechtssatz
RS0074495 – OGH Rechtssatz
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Nach ständiger Rechtsprechung ist vom Versicherungsnehmer in Entsprechung der Obliegenheit nach Art 6 Abs 2 Z 2 AKIB in Verbindung mit § 4 Abs 5 StVO nach einem Unfall, in jedem Fall einer wahrgenommenen Verletzung einer Person oder der Beschädigung von fremden Sachgütern ohne jede Rücksicht auf die anscheinende Geringfügigkeit dieses Schadens eine Gendarmerieanzeige oder Polizeianzeige zu erstatten.