JudikaturJustizRS0074447

RS0074447 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
27. November 2001

Das Abkommen stellt im Art 1 darauf ab, "ob und in welchem Ausmaß und von wem das Kind Unterhaltsleistungen verlangen kann", ohne die Beurteilung dieser Frage auf einen bloß vom unterhaltsberechtigten Kind stammenden Antrag einzuschränken. Auch Art 2 lit a des Unterhaltsstatutabkommens spricht bloß davon, daß "das Begehren" vor eine Behörde dieses (österreichischen) Staates gebraucht wird, ohne die zum Entscheidungsinhalt gemachte Frage der Unterhaltsleistung auf die alleinige Antragsberechtigung des Minderjährigen zu limitieren.

Entscheidungen
2