RS0074251 – OGH Rechtssatz
RS0074251 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Bei Einbahnregelung darf das Gleis der in der Gegenrichtung verkehrenden Straßenbahn von anderen Verkehrsteilnehmern nicht befahren werden, sondern nur das in der Richtung der Einbahn gelegene Gleis.