JudikaturJustizRS0074251

RS0074251 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
14. März 1978

Bei Einbahnregelung darf das Gleis der in der Gegenrichtung verkehrenden Straßenbahn von anderen Verkehrsteilnehmern nicht befahren werden, sondern nur das in der Richtung der Einbahn gelegene Gleis.