RS0074198 – OGH Rechtssatz
RS0074198 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Hauptanknüpfungspunkt für die Zuständigkeit nach dem MSA ist der "gewöhnliche Aufenthalt". Der "gewöhnliche Aufenthalt" wird nach der Lehre bei einer Aufenthaltsdauer von ungefähr sechs Monaten als begründet angenommen, doch bedarf es jedenfalls einer genauen Prüfung der jeweiligen Umstände. Es sind die Tatbestandsmerkmale des § 66 Abs 2 JN idF BGBl 1983/135 zu berücksichtigen.