RS0074030 – OGH Rechtssatz
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Verknüpfungen & Referenzen
Ein Abstand von 1,5 Meter ist beim Überholen eines Reiters zu knapp, wenn das Pferd erkennbar nervös ist.
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Ein Abstand von 1,5 Meter ist beim Überholen eines Reiters zu knapp, wenn das Pferd erkennbar nervös ist.