JudikaturJustizRS0073995

RS0073995 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
05. März 1964

Die gleiche besondere Aufmerksamkeit und Vorsicht, die der § 16 Abs 2 StPolO für das Rückwärtsfahren auf öffentlichen Verkehrsflächen vorschreibt, ist auch bei jedem Rückwärtsfahren auf einem Privatgrundstück anzuwenden.