JudikaturJustizRS0073994

RS0073994 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
11. Dezember 1969

An der Verpflichtung des Lenkers eines umkehrenden Fahrzeuges zu erhöhter Aufmerksamkeit und besonderer Vorsicht hat die StVO im Verhältnis zur StPolO nichts geändert.