RS0073921 – OGH Rechtssatz
RS0073921 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
1. Der Lenker des überholenden Fahrzeuges hat nicht ausnahmslos, sondern nur dann den bevorstehenden Überholvorgang durch Abgabe von Warnsignalen rechtzeitig anzuzeigen, wenn es die Verkehrssicherheit erfordert.
2. In einem Handzeichen allein, das in erster Linie der Warnung nachkommender Fahrzeuge dient, kann eine ausreichende Kontaktaufnahme mit dem Lenker des zu überholenden Fahrzeuges nicht erblickt werden.