JudikaturJustizRS0073835

RS0073835 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
30. November 2016

Wenn die Verladung nicht dem Frachtführer oblag, spielt die tatsächliche Mithilfe des Fahrers bei der Verladung keine Rolle, da diese Mithilfe nicht Gegenstand der vertraglichen Pflichten aus dem Frachtvertrag war und eine Handlung außerhalb des Haftungszeitraumes darstellte.

Entscheidungen
9