RS0073826 – OGH Rechtssatz
RS0073826 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Wenn das Verladen nach den getroffenen Vereinbarungen dem Frachtführer obliegt, fällt auch dieses schon in den Haftungszeitraum; wenn das Verladen dem Absender oder Empfänger obliegt, dann ist der Frachtführer von der Haftung befreit, auch wenn der Schaden erst während des Transportes entsteht, falls der Verlust oder die Beschädigung aus den mit der Art des Verladens verbundenen besonderen Gefahren entstanden ist.