JudikaturJustizRS0073795

RS0073795 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
21. Oktober 2021

Da das Rechtsüberholen eine Ausnahme darstellt, muß ein Kraftfahrzeuglenker, ehe er rechts überholt, besonders sorgfältig prüfen, ob alle Voraussetzungen für ein solches regelwidriges Fahrmanöver gegeben sind; dies insbesondere dann, wenn mit hoher Geschwindigkeit und einem hohen Geschwindigkeitsunterschied rechts überholt wird.

Entscheidungen
8