JudikaturJustizRS0073769

RS0073769 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
09. November 2022

Der Frachtführer kann sich im allgemeinen mit einem Diebstahl des Gutes durch Dritte von seiner Haftung nicht befreien, es sei denn, der Diebstahl hätte unter so ungewöhnlichen Umständen stattgefunden, daß ihn der Frachtführer auch unter Anwendung äußersten Sorgfalt nicht hätte vermeiden können; allein der Hinweis, er wäre aus arbeitsrechtlichen Verpflichtungen zur Duldung der Abwesenheit seines Dienstnehmers von dem von diesem allein gelenkten Kraftfahrzeug verpflichtet gewesen, genügt zur Haftungsbefreiung nicht (Ablehnung der Auffassung Stidl in seiner Kritik zu SZ 50/40 in DRdA 1978,358 f).

Entscheidungen
4