JudikaturJustizRS0073749

RS0073749 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
27. Mai 2020

Sind Zwischenlagerungen auf ein Beförderungshindernis oder Ablieferungshindernis zurückzuführen, sind sie nicht in den Haftungszeitraum einbezogen. Die Beförderung gilt mit dem Ausladen des Gutes zur Zwischenlagerung als beendet (Art 16 Abs 2 Satz 1 CMR). Wenn der Frachtführer die Verwahrung des Gutes einem Dritten anvertraut, haftet er nur für dessen sorgfältige Auswahl (Art 16 Abs 2 dritter Satz CMR).

Entscheidungen
5