RS0073723 – OGH Rechtssatz
RS0073723 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
1. Damit das Vorbeibewegen eines Fahrzeuges an einem auf derselben Fahrbahn in der gleichen Richtung fahrenden Fahrzeug als Nebeneinanderfahren gilt, muss es sich um eine Fahrzeugreihe handeln, die sich auf dem zweiten Fahrstreifen bewegt.
2. An dieser Gesetzesauslegung hat auch die StVONov 1964 nichts geändert.
VwGH vom 26.10.1965, Zl 934/65; Veröff: ZVR 1966/173 S 178
GlRS VwGH vom 01.04.1968, Z 1205/67; Veröff: ZVR 1969/68 S 66