JudikaturJustizRS0073723

RS0073723 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
30. Mai 2011

1. Damit das Vorbeibewegen eines Fahrzeuges an einem auf derselben Fahrbahn in der gleichen Richtung fahrenden Fahrzeug als Nebeneinanderfahren gilt, muss es sich um eine Fahrzeugreihe handeln, die sich auf dem zweiten Fahrstreifen bewegt.

2. An dieser Gesetzesauslegung hat auch die StVONov 1964 nichts geändert.

VwGH vom 26.10.1965, Zl 934/65; Veröff: ZVR 1966/173 S 178

GlRS VwGH vom 01.04.1968, Z 1205/67; Veröff: ZVR 1969/68 S 66

Entscheidungen
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