RS0073705 – OGH Rechtssatz
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Verknüpfungen & Referenzen
Der Frachtführer haftet nicht nur für seine Bediensteten und Personen, die ohne seine Bediensteten zu sein, regelmäßig im Rahmen seines Unternehmens tätig werden, sondern auch für andere Personen, die auf seinen Wunsch an der Durchführung einer bestimmten Beförderung mitwirken, so insbesondere für seine Unterfrachtführer und dessen Personal.