JudikaturJustizRS0073668

RS0073668 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
16. Januar 2003

Die Einfahrt des an sich Wartepflichtigen in eine Brücke zu einer Zeit, zu der das sich von der anderen Seite der Brücke nähernde Fahrzeug noch nicht sichtbar war, verstößt nicht gegen die mit dem Verbotszeichen nach § 52 Z 5 StVO angeordnete Wartepflicht bei Gegenverkehr.