Spruch Die Revision der klagenden Partei wird zurückgewiesen. Die klagende Partei ist schuldig, den beklagten Parteien die mit EUR 439,72 (darin enthalten Umsatzsteuer von EUR 73,29, keine Barauslagen) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen. …
Text Begründung: Gemäß § 510 Abs 3 ZPO kann sich der Oberste Gerichtshof bei der Zurückweisung einer außerordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken. Am 17. 7. 1998 ereignete sich im Bereich des nur einspurig befahrbaren soge…
Rechtliche Beurteilung Die gegen das Urteil des Berufungsgerichtes erhobene Revision des Klägers ist wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage - der gegenteilige Ausspruch des Berufungsgerichtes ist nicht bindend nicht zulässig. Das Fehlen einer jüngeren Rechtsprechung bewirkt für sich noch nicht das Vorliegen einer er…