JudikaturJustizRS0073655

RS0073655 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
07. Februar 2011

Die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf Straßen, die nicht volle zwei Fahrstreifen (fünf Meter) aufweisen, hängt davon ab, ob im Einzelfall eine gefahrlose Begegnung mit allenfalls entgegenkommenden Fahrzeugen möglich sein wird. Ein allgemeines Gebot des Fahrens auf halbe Sicht besteht nicht (unter Ablehnung von Dittrich-Veit-Schuchlenz StVO 3.Auflage Anmerkung 41 zu § 20).

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