JudikaturJustizRS0073597

RS0073597 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
26. Januar 2017

Nach § 10 Abs 2 StVO brauchen die Lenker ihre Fahrzeuge nicht unverzüglich bei erster Sicht oder Erkennen der Notwendigkeit, anzuhalten, zum Stillstand zu bringen; es genügt, wenn sie ihre Fahrzeuge vor der Mitte der Sichtstrecke anhalten.

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