JudikaturJustizRS0073585

RS0073585 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
06. April 2016

Der Eisenbahnfrachtvertrag erschöpft sich nicht in der Beförderung des Gutes von einem Bahnhof zu einem anderen Bahnhof, er umfaßt auch die Ablieferung des Gutes an den Empfänger. Die Ablieferung ist jener Vorgang, durch den die Bahn den Gewahrsam an dem beförderten Gut im Einverständnis mit dem Empfangsberechtigten aufgibt und diesen instandsetzt, über das Gut zu verfügen.

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3