JudikaturJustizRS0073584

RS0073584 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
23. Juli 1991

Ein Anhalten (§ 2 Abs 1 Z 26 StVO) ist dann gegeben, wenn es tatsächlich "erzwungen" war. Ein erzwungender wichtiger Umstand im Sinne der genannten Gesetzesstelle liegt nicht vor, wenn der Lenker durch Unterlassen eines rechtzeitigen Tankens den Stillstand des Motors selbst herbeigeführt hat.

VwGH vom 18.06.1970, 1818/69; Veröff: ÖVA 1970,171

Entscheidungen
3