JudikaturJustizRS0073577

RS0073577 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
23. Juli 1991

"Anhalten" im Sinne des § 2 Abs 1 Z 26 StVO ist ein ungewolltes Zum-Stillstand-Bringen des Fahrzeuges und ist daher nirgends verboten.

Entscheidungen
5