JudikaturJustizRS0073558

RS0073558 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
23. Juli 1991

Ein durch die Verkehrslage oder durch sonstige wichtige Umstände tatsächlich "erzwungenes" und daher gerechtfertigtes Zum-Stillstand-Bringen unterliegt als ein vom Wollen des Lenkers unabhängiges Fahrverhalten grundsätzlich - von den Sonderfällen der §§ 18 Abs 3 und 46 Abs 3 StVO sowie der §§ 16 Abs 2 lit e, 18 Abs 2 und 19 Abs 1 EisbKrV abgesehen - keiner Einschränkung. Seine Zulässigkeit hängt daher insbesondere nicht davon ab, ob die konkrete Fahrsituation, in der das Zum-Stillstand-Bringen des Fahrzeuges durch die Verkehrslage oder durch sonstige wichtige Umstände erzwungen wird, ihrerseits unbedingt notwendig war oder nicht.