JudikaturJustizRS0073540

RS0073540 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
20. Januar 2000

Wichtige Umstände im Sinne des § 2 Abs 1 Z 26 und 27 StVO sind nur solche, die das betreffende Fahrzeug oder dessen Lenker im Verkehr unmittelbar betreffen, also ein plötzlich auftretendes Unwohlsein oder ein plötzlich entstandener Fahrzeugdefekt (ebenso VwGH 12.09.1963 = ZVR 1964/33).

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