JudikaturJustizRS0073534

RS0073534 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
20. Januar 2000

Die Frage, ob das Zum-Stillstand-Bringen durch die Verkehrslage oder durch sonstige wichtige Umstände erzwungen war, ist nicht nach dem subjektiven Eindruck des jeweiligen Lenkers, sondern nach objektiven Gegebenheiten zu beurteilen (hier: Sichtbehinderung).

Entscheidungen
4