JudikaturJustizRS0073515

RS0073515 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
20. Dezember 1988

Als Einsatzfahrzeug ist das Fahrzeug nur dann anzusehen, wenn blaues Licht oder Schallzeichen mit Aufeinanderfolge verschieden hoher Töne tatsächlich verwendet werden; auch ein Einsatzfahrzeug muß bei Dunkelheit ausreichend beleuchtet oder sonst abgesichert werden.

Entscheidungen
4