JudikaturJustizRS0073502

RS0073502 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
05. August 2016

Aus der Bestimmung des § 10 Abs 2 StVO ergibt sich die Verpflichtung zum Fahren auf halbe Sicht, wenn die zur Verfügung stehende Fahrbahn unübersichtlich und so schmal ist, dass eine gefahrlose Begegnung nicht oder voraussichtlich kaum möglich ist.

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