RS0073491 – OGH Rechtssatz
RS0073491 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Die RBÜ geht vom Grundsatz der Inländerbehandlung aus (Art 5), so daß sich der Berechtigte unmittelbar auf das jeweils maßgebende inländische Recht berufen kann; soweit aber die RBÜ mit ihren Mindestrechten einen über den in Frage stehenden Inlandschutz hinausgehenden (Mindestschutz) Schutz gewährt, kann sich der Berechtigte auch auf diese Mindestrechte stützen.