JudikaturJustizRS0073408

RS0073408 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
29. April 2019

Das Verbot des Überfahrens einer Sperrlinie gemäß § 9 Abs 1 StVO ist vom Normzweck her vernünftigerweise grundsätzlich als der Sicherheit aller auf der Fahrbahn jenseits der Sperrlinie befindlichen Verkehrsteilnehmer dienend aufzufassen. Demnach dient sie auch dem Zweck, einer Gefährdung oder Behinderung anderer Straßenbenützer bzw Beschädigung von Sachen im Sinne des § 7 Abs 1 StVO durch andere Fahrzeuge vorzubeugen.

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