Spruch Der außerordentlichen Revision wird teilweise Folge gegeben. Die Urteile der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, daß die Entscheidung insgesamt lautet: "Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei S 315.000,-- samt 4 % Zinsen seit 7.11.1992 und die mit S 165.…
Text Entscheidungsgründe: Am 11.6.1992 ereignete sich in Linz gegen 14,20 Uhr auf der Kreuzung der Wienerstraße mit der Fichtenstraße ein Verkehrsunfall, an dem die Klägerin als Lenkerin eines Fahrrades und die Erstbeklagte als Lenkerin eines vom Zweitbeklagten gehaltenen und bei der drittbeklagten Par…
Rechtliche Beurteilung Wie der erkennende Senat bereits in der Entscheidung vom 28.11.1996, 2 Ob 73/95 (= EvBl 1997/68 = ZVR 1997/83), unter ausdrücklicher Bezugnahme auf seine Vorentscheidung vom 25.3.1992, 2 Ob 9/92 (= SZ 65/47 = ZVR 1992/142 = EvBl 1992/178) aussprach, darf ein gemäß § 52 Z 17a lit b) StVO gekennzeich…