JudikaturJustizRS0072889

RS0072889 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
20. April 2010

§ 27 Wr SHG geht ebenso wie die seinerzeit in Geltung gestandene Vorschrift des § 21 a Abs 2 FürsorgepflichtV davon aus, daß die Zession nicht nur wegen bereits erbrachter Leistungen des Sozialhilfeträgers eintritt, sondern auch den Forderungsübergang für erst zu erbringende Leistungen bewirkt. Diese Zession gilt daher auch für zeitlich kongruente Rechtsansprüche des Empfängers zukünftiger Leistungen unter der aufschiebenden Bedingung, daß diese vom Sozialhilfeträger erbracht werden.

Entscheidungen
3