JudikaturJustizRS0072870

RS0072870 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
15. Juli 2015

Für die Sozialhilfe ist im Gegensatz zur Sozialversicherung der Grundsatz der Subsidiarität kennzeichnend. Die Sozialhilfe greift daher grundsätzlich nur dort ein, wo ein sozialer Mindeststandard auch durch Sozialversicherungsleistungen nicht gedeckt ist.

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