Spruch Der Revision wird teilweise Folge gegeben. Die Urteile der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, daß sie lauten: "Es wird festgestellt, daß der Kläger nicht verpflichtet ist, der beklagten Partei den für die Zeit vom 1. Mai 1985 bis 30. November 1987 entstandenen Überbezug an Ausgleichszulage von S …
Text Entscheidungsgründe: Der am 11. Juli 1960 geborene, seit Geburt geistig behinderte Kläger ist im Förderungsdorf Sollenau untergebracht. Mit Verfügung der NÖ. Landesregierung vom 3. Jänner 1979, VII/1-F-15.065/14-1978 wurde ihm Hilfe für Behinderte ab 1. Jänner 1979 durch Tragung der Kosten für die …
Rechtliche Beurteilung Die Revision ist teilweise berechtigt. Der Revisionswerber hält an seiner Rechtsansicht fest, der Kostenersatzanspruch des Sozialhilfeträgers (hier des Landes Niederösterreich) sei kein Anspruch des Betroffenen, dem Sozialhilfe gewährt werde; dieser habe auch keinen Anspruch gegen den Unterhaltspfli…