RS0072839 – OGH Rechtssatz
RS0072839 – OGH Rechtssatz
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Eine Pflicht der früheren Sparkassenleiter zur Übernahme der neuen Funktion als Vorstand bestand nicht. Sparkassenleiter, die sich aber auf Grund der ihr Verbleiben in leitender Stellung sichernden Übergangsvorschrift des § 37 SpG zu Vorstandsmitgliedern bestellen ließen, haben alle Rechte und Pflichten, die sich aus § 16 SpG ergeben. Sie sind daher keine Angestellten mehr, auch wenn sie es vorher als Sparkassenleiter gewesen waren.