JudikaturJustizRS0072832

RS0072832 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
25. Januar 1989

Die Bestimmungen über den Vorstand sind weitgehend den aktienrechtlichen Vorschriften nachgebildet; für die Beurteilung, ob ein "freier Dienstvertrag" oder ein Arbeitsvertrag die Beziehung der Sparkasse zum Vorstand (Vorstandsmitglied) regelt, gelten daher die zum AktG entwickelten Grundsätze.