RS0072829 – OGH Rechtssatz
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Verknüpfungen & Referenzen
Die Pflicht des Vorstands, seine gesamte Arbeitskraft in den Dienst der Sparkasse zu stellen, ergibt sich in der Regel schon aus der ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben als Vorstandsvorsitzender einer Gemeindesparkasse bedeutenden Umfangs, ebenso wie die Bindung der Tätigkeit an einen bestimmten Arbeitsort, die notwendigerweise auch seine regelmäßige Anwesenheit im Betrieb erforderlich macht.